Satzung des Geschichts- und Heimatvereins Villingen e.V.

SATZUNG des Geschichts- und Heimatvereins Villingen (GHV)
           
(beschlossen in der Mitgliederversammlung am 29. 06. 2022)

 

§ 1           Name, Sitz, Geschäftsjahr und Eintragung

1.1           Der Verein führt den Namen „Geschichts- und Heimatverein Villingen e.V.“

1.2           Der Verein hat seinen Sitz in Villingen-Schwenningen, Stadtbezirk Villingen, Kanzleigasse 30.

1.3           Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

1.4           Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg (Breisgau) unter der Nummer VR 600161 eingetragen.

 

§ 2           Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

2.1           Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2           Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung in stadtgeschichtlicher und regionaler Hinsicht, der Kunst und Kultur (z.B. Literatur, bildende Kunst, Mundart, Brauchtum u.a.), des Landschafts- und Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Im Rahmen des Vereinszwecks ist es dem Verein ein Anliegen, allen Einwohnern ein Heimatgefühl zu vermitteln. Das kann in unterschiedlichen Formen und Ausprägungen erfolgen, insbesondere durch die Vermittlung geschichtlicher Ereignisse und die Förderung des Interesses an der historischen Entwicklung der Stadt.

2.3           Der Verein will das historisch gewachsene Erscheinungsbild der Stadt pflegen und es durch seine Aktivitäten im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten im Bewusstsein der Menschen in der näheren und ferneren Heimat bewahren. Dazu kann der Verein sich aller Formen der Wissensvermittlung bedienen und durch eigene Forschungstätigkeit beitragen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a)            Herausgabe eines Jahrbuchs und anderer Dokumentationen in gedruckter oder digitaler Form mit Inhalten zu vorstehenden Themenkomplexen,

b)            öffentliche Vorträge und Initiativveranstaltungen, die den vorstehenden Zweckbestimmungen dienen,

c)             Teilnahme an Führungen durch Ausstellungen, Archive, Museen und andere Einrichtungen der Vermittlung von Geschichte und Kunst,

d)            Mitwirkung an Ausstellungen und Dokumentationen mit stadtgeschichtlichem Bezug, die von anderen Vereinen, Behörden, öffentlichen und privaten Körperschaften kuratiert werden,

e)            Exkursionen zu historisch oder kulturell bedeutenden Stätten im In- und Ausland, soweit sie in einem Zusammenhang zum Vereinszweck stehen,

f)             Zusammenarbeit mit Vereinen gleicher oder verwandter Zielrichtungen im In- und Ausland sowie mit entsprechenden Behörden, öffentlichen und privaten Körperschaften,

g)            Förderung von Jugendlichen hinsichtlich ihrer Kenntnisse der Stadtgeschichte und ihrer Verankerung in unserer verfassungsrechtlichen Grundordnung, auch im Zusammenwirken mit den Einrichtungen des staatlichen und städtischen Bildungswesens,

h)            Beantwortung von Anfragen zu historischen und kulturellen Sachverhalten, die von Mitgliedern und anderen Interessierten beim Verein eingehen,

i)              Einrichtung von ständigen oder zeitlich befristeten Arbeitsgemeinschaften zu bestimmten Themen oder Sachverhalten; dafür können Mitglieder und externe Sachverständige bestimmt werden, die dem Vorstand berichten und ihre Arbeitsergebnisse vorlegen.

 

2.4           Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, die nicht mit § 2 Absatz 1 und 2 in Zusammenhang stehen.

2.5           Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, soweit es sich nicht um nachgewiesene Aufwendungen für den Verein oder in Verbindung mit der Wahrnehmung von Aufgaben für den Verein handelt.

2.6           Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohen Aufwendungsersatz begünstigt werden.

2.7           Es ist zulässig, für die satzungsgemäßen ehrenamtlichen Tätigkeiten gem. § 3 Nr. 26a EStG eine angemessene pauschale Vergütung zu zahlen. Aufwände und Auslagen, die durch den Dienst für den Verein entstehen, können auch pauschaliert erstattet werden, sofern es die Steuergesetzgebung erlaubt.

 

§ 3           Mitgliedschaft

3.1           Erwerb der Mitgliedschaft.

a)            Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Bestimmungen der §§ 106, 107 BGB bleiben davon unberührt, d.h. Minderjährige bedürfen zum Erwerb der Mitgliedschaft der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters.

b)            Die Mitgliedschaft kann bestehen als

                -               Einzelmitgliedschaft,

                -               Familienmitgliedschaft.

c)             An einer Mitgliedschaft interessierte Personen haben einen schriftlichen Aufnahmeantrag (Beitrittserklärung) zu stellen, über den der Vorstand (§ 7) entscheidet. Er ist berechtigt, den Antrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

d)            Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen.

3.2           Beendigung der Mitgliedschaft.

                Die Mitgliedschaft endet

                a)            mit dem Tod des Mitglieds;

b)            durch freiwilligen Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgt. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

c)             durch Ausschluss aus dem Verein,       für den es eines wichtigen Grundes bedarf. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied

-               mit mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diese trotz zweimaliger Mahnung nicht gezahlt wurden,

-               mehrfach und vorsätzlich den Vereinszielen zuwidergehandelt hat,

-               an einem Missbrauch des Vereinsvermögens beteiligt ist.

Der Ausschluss muss von der Mehrheit des geschäftsführenden Vorstandes nach Beratung im Beirat beschlossen werden. Bei Widerspruch des Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung.  

3.3           Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen

                a)            Der Erfüllung des Vereinszwecks dienen

                               -               die jährlichen Mitgliedsbeiträge,

                               -               private Spenden,

                               -               Zuwendungen der öffentlichen Hand oder sonstiger juristischer Personen sowie

                               -               Erträge aus Vereinsvermögen.

b)            Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

c)             Der Mitgliedsbeitrag wird einmal jährlich per Lastschrift eingezogen; dazu erteilt das Mitglied an den Verein eine Einzugsermächtigung. Der Mitgliedsbeitrag wird fällig, sobald er von der Mitgliederversammlung festgesetzt ist, bei neueintretenden Mitgliedern mit der Aufnahme.

d)            Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Mitgliedsbeitrag ermäßigen, stunden oder erlassen.

e)            Für Ehrenmitglieder besteht keine Beitragspflicht.

 

§ 4           Organe des Vereins

                Die Organe des Vereins sind

                a)            der Vorstand

b)            der Beirat

c)             die Mitgliederversammlung.

 

§ 5           Der Vorstand

5.1           Der Vorstand des Vereins besteht aus

                a)            dem 1. Vorsitzenden

                b)            dem 2. Vorsitzenden

                c)             dem Schatzmeister und

                d)            dem Schriftführer.

                Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

5.2           Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung ein Mitglied des Vereins als ehrenamtlichen Geschäftsführer berufen. Geschäftsführer und Schriftführer können eine Person sein.

5.3           Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind die in § 5.1 a) bis d) bezeichneten Personen. Jede Vorstandsperson ist einzelvertretungsberechtigt.

 

§ 6           Zuständigkeiten des Vorstandes

6.1           Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.

6.2           Er hat vor allem folgende Aufgaben:

                a)            Führung der Geschäfte und Vertretung des Vereins,

                b)            Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung ihrer Tagesordnungen,

                c)             Einberufung der Mitgliederversammlungen und Bekanntgabe der Tagesordnungen,

                d)            Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.


 

 

 

§ 7           Beschlussfassungen des Vorstandes

7.1           Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die der erste Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende einberuft und leitet.

7.2           Der erste Vorsitzende lädt unter Einhaltung einer Frist von wenigstens drei Tagen ein. Im Verhinderungsfalle lädt der zweite Vorsitzende ein.

7.3           Die Beschlüsse werden mehrheitlich nach Köpfen der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.

7.4           Sitzungsergebnisse und Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren sowie vom Schriftführer und dem ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen. In der jeweils nächsten Sitzung werden Protokolle besprochen und festgestellt.

7.5           Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für Sitzungen des um die Mitglieder des Beirates erweiterten Vorstandes (§ 8).

 

§ 8           Der Beirat

8.1           Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu grundsätzlichen Vereinsangelegenheiten und zu Fragen des Jahresprogramms zu beraten und an Beschlüssen dazu mitzuwirken. Dazu gehören insbesondere

                -              Satzungsänderungen,

                -              Höhe der Mitgliedsbeiträge,

                -              grundsätzliche Planungen des Vereins und ihre Veränderung.

Der Beirat bildet insoweit zusammen mit dem geschäftsführenden Vorstand einen erweiterten Vorstand.

8.2           Können Vorstand und Beirat in der Funktion als erweiterter Vorstand (8.1) zu anstehenden Beschlüssen keine Einigkeit erzielen, ist der Vorstand berechtigt, den Sachverhalt durch die nächste Mitgliederversammlung entscheiden zu lassen.

8.3           Der Beirat besteht aus einer unbestimmten Anzahl von Mitgliedern. Er soll acht Personen nicht unterschreiten.

8.4           Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren berufen. Ihre Berufung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung und kann auf weitere Amtsperioden von jeweils zwei Jahren erweitert werden.

8.5           Die Mitglieder des Beirates sollen sich über ihre Beraterfunktion hinaus an Arbeitsgemeinschaften gemäß § 2.3. i) beteiligen.

 

§ 9           Amtsdauer und Wählbarkeit der Vorstands- und Beiratsmitglieder

9.1           Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben 3 Jahre bis zur Neuwahl im Amt. Überlappend werden dabei jeweils abwechselnd der Vorstand und der Schatzmeister bzw. der zweite Vorstand und Schriftführer/in gewählt. Dadurch findet jedes dritte Jahr keine Wahl statt.       

9.2           Die Wahlen erfolgen jeweils im Rahmen der ersten Mitgliederversammlung eines Kalenderjahres.

9.3           Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen.

9.4           Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder Beirates während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand mit Mehrheitsentscheidung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen.

 

§ 10         Mitgliederversammlung

10.1         Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einberufung obliegt dem ersten Vorsitzenden; im Verhinderungsfalle dem zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied.

10.2         Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel an jedes Mitglied. Bei beabsichtigter Vereinsauflösung erfolgt die Einladung durch eingeschriebenen Brief.

10.3         Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss spätestens 14 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung versandt oder veröffentlicht werden. Die Tagesordnung wird auf der Homepage des Vereins veröffentlicht. Jedes Mitglied kann bis spätestens 10 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über diese und über die nach Ablauf der 10-Tages-Frist eingehende Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.

10.4         Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)            Wahlen der Vorstandsmitglieder im Rahmen der zeitlichen Abfolge gemäß § 9 sowie Bestätigung der Mitglieder des Beirates,

b)            Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes,

c)             Entgegennahme des Berichts des Schatzmeisters und der Kassenprüfer,

d)            Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates,

e)            Festsetzung des Mitgliedsbeitrages gemäß § 3.3 b).

f)             Wahl von zwei Kassenprüfern,

g)            Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Aufhebung des Vereins,

h)            Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 3.2 c).

10.5         Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Vertretung eines Mitgliedes in der Mitgliederversammlung durch eine andere Person ist nicht möglich.

10.6         Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen. Abweichend davon sind geheime Abstimmungen durch Abgabe von Stimmzetteln durchzuführen, wenn ein Drittel der Anzahl der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Personalentscheidungen über den Vorstand werden geheim durchgeführt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mehrheitlich die Wahl durch Handzeichen.

10.7         Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom ersten Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11         Außerordentliche Mitgliederversammlung

11.1         Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

11.2         Diese muss nach Maßgabe der Regelungen unter § 10.2 und § 10.3 einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt wird. Bei eilbedürftigen Entscheidungen kann die Ladungsfrist des § 10.3 auf wenigstens sechs Kalendertage verkürzt werden.

 

§ 12         Auflösung des Vereins

12.1         Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10.5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

12.2         Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden sämtliche Vorstandsmitglieder zu gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren bestellt.

12.3         Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt

a)            sein Vermögen an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie Rechten gegen ein angemessenes Entgelt (Geldwert) und

b)            das nach der Liquidation gemäß a) vorhandene Barvermögen neben eventuell weiteren Barmitteln

in das Eigentum der Stadt Villingen-Schwenningen mit der Bedingung, dass dieses Gesamtvermögen für

Anschaffungen und wissenschaftliche Forschungen des Stadtarchivs Verwendung findet.

 

§ 13         Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

13.1         Zur Erfüllung des Vereinszwecks und der in der Satzung enthaltenen Aufgaben verarbeitet, speichert, übermittelt und verändert der Verein unter Beibehaltung und Wahrung der Vorschriften der DSGVO personenbezogene Daten sowie Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder.

13.2         Mit Erwerb der Mitgliedschaft und damit verbundener Anerkennung der Vereinssatzung stimmt jedes Mitglied der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Diese Anerkennung schließt die Veröffentlichung seines Bildes bzw. Namens in Druck-, elektronischen bzw. digitalen Medien zur satzungsmäßigen Erfüllung des Vereinszwecks bei Bedarf ein. Diese Einwilligung kann von jedem Mitglied jederzeit durch schriftliche Erklärung widerrufen werden.

13.3         Jegliche anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht zulässig.

13.4         Jedes Mitglied kann vom Vorstand Auskunft über die über seine Person gespeicherten Daten verlangen. Vom Vorstand ist die Berichtigung oder Ergänzung dieses Datenbestandes sowie die Sperrung oder Löschung der Daten eines Mitglieds auf dessen Verlangen vorzunehmen.

13.5         Für die interne Abwicklung des Geschäftsbetriebs des Vereins ist die vom Vorstand und Beirat beschlossene „DSGVO-Regelung des Geschichts- und Heimatvereins Villingen e.V.“ (Datenschutz-Ordnung) maßgeblich.